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Russland-Sanktionen · Art. 12g und 12gb

No-Russia-Klausel: Was Art. 12g verlangt

Wer bestimmte Güter in Länder außerhalb der EU verkauft, muss dem Käufer seit dem 20. März 2024 vertraglich untersagen, sie nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterzuliefern. Diese Vertragsklausel heißt No-Russia-Klausel, englisch No Russia Clause. Sie steht in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Diese Seite fasst zusammen, was der Artikel verlangt, was Artikel 12gb an Sorgfalt dazu fordert und welchen Teil davon eine Sanktionslistenprüfung erledigt.

Die Formulierung Ihrer Klausel und die Einordnung Ihrer Güter klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt. Diese Seite gibt die Verordnung wieder und ist keine Rechtsberatung.

Für welche Güter und Verträge die No-Russia-Klausel gilt

Bestimmte Güter

Art. 12g Abs. 1 nennt die Güter der Anhänge XI, XX und XXXV der Verordnung, die gemeinsamen vorrangigen Güter aus Anhang XL sowie Feuerwaffen und Munition aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012. Nach der FAQ der Kommission sind das vor allem Güter für die Luftfahrt, Flugturbinenkraftstoff, Feuerwaffen und die Güter, die besonders oft auf dem Schlachtfeld in der Ukraine gefunden werden. Maßgeblich ist die Zolltarifnummer.

Verkauf in Drittländer

Die Pflicht gilt für Verkauf, Lieferung, Verbringung und Ausfuhr in ein Drittland. Ausgenommen sind die Partnerländer in Anhang VIII der Verordnung. Für Verträge, an denen nur Unternehmen in der EU beteiligt sind und die nur in der EU erfüllt werden, braucht es nach der FAQ der Kommission keine Klausel.

Seit wann

Für Verträge seit dem 19. Dezember 2023 gilt die Pflicht ab dem 20. März 2024. Ältere Verträge durften bis zum 1. Januar 2025 oder bis zu ihrem Ablauf ohne Klausel erfüllt werden, seitdem müssen auch sie die Klausel enthalten. Nur für wenige Güter aus Anhang XL, die Abs. 2 Buchst. a mit ihren KN-Codes nennt, bleibt die Erfüllung bestehender Verträge ausgenommen.

Wirksame Folgen

Die Vereinbarung muss für den Fall eines Verstoßes angemessene Abhilfemaßnahmen enthalten (Art. 12g Abs. 3). Die Kommission nennt als Beispiele das Aussetzen oder Kündigen des Vertrags und Vertragsstrafen. Erfahren Sie von einem Verstoß, unterrichten Sie die zuständige Behörde Ihres Mitgliedstaats, sobald er Ihnen bekannt wird (Abs. 4).

Öffentliche Aufträge

Für öffentliche Aufträge mit einer Behörde in einem Drittland oder einer internationalen Organisation ist keine Klausel nötig (Abs. 2a). Solche Aufträge melden Sie innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der zuständigen Behörde (Abs. 2b), in Deutschland dem BAFA über das Portal ELAN-K2.

Kein Pflichtwortlaut

Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut vor. Die Kommission veröffentlicht in ihrer FAQ eine Musterklausel und hält wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen für ausreichend. Das BAFA weist darauf hin, dass es für die Auslegung der Klausel nicht zuständig ist und auf die FAQ der Kommission verweist.

Art. 12gb: Sorgfalt bei vorrangigen Gütern

Risiko erkennen und mindern

Wer Güter aus Anhang XL oder Anhang XLVIII in Drittländer verkauft, liefert, verbringt oder ausführt, muss das Risiko einer Ausfuhr nach Russland ermitteln und bewerten, die Bewertung dokumentieren und aktuell halten, und Strategien, Kontrollen und Verfahren zur Minderung umsetzen, jeweils im Verhältnis zur Art und Größe des Risikos (Art. 12gb Abs. 1). Die Pflicht gilt für Anhang XL seit dem 26. Dezember 2024, für Anhang XLVIII seit dem 26. Mai 2025.

Nicht für reine EU-Lieferungen

Wer diese Güter nur innerhalb der EU oder in die Partnerländer aus Anhang VIII liefert, fällt nicht unter Art. 12gb (Abs. 2).

Auch über Tochtergesellschaften

Unternehmen müssen sicherstellen, dass auch ihre Tochtergesellschaften außerhalb der EU, die solche Güter verkaufen oder ausführen, diese Verfahren anwenden (Abs. 3). Daneben verlangt Art. 8a von allen, sich nach besten Kräften darum zu bemühen, dass Tochtergesellschaften außerhalb der EU die Sanktionen nicht untergraben.

Wo die Namensprüfung hilft

Die FAQ der Kommission zu Art. 12gb nennt als Prüfschritt auf Ebene der Geschäftspartner, ob Kunden, Händler, Vertreter oder Endverwender von EU-Sanktionen betroffen sind, auch über Eigentum oder Kontrolle durch eine gelistete Organisation. Genau das klären Sie mit einer Sanktionslistenprüfung von Käufer, Empfänger und deren Eigentümern.

Checkliste für die No-Russia-Klausel

  1. 1

    Güter einordnen

    Prüfen Sie für jedes Produkt anhand der Zolltarifnummer, ob es unter die Anhänge fällt, die Art. 12g nennt, und ob es zu den vorrangigen Gütern aus Anhang XL gehört.

  2. 2

    Verträge prüfen

    Ermitteln Sie die Verträge mit Kunden in Drittländern außerhalb der Partnerländer und ergänzen Sie die Klausel mit wirksamen Folgen bei Verstößen. Sie sollten belegen können, dass die Klausel spätestens bei der Ausfuhr vereinbart war.

  3. 3

    Kunden prüfen

    Gleichen Sie Käufer, Empfänger und deren Eigentümer mit den Sanktionslisten ab, vor Vertragsschluss und vor jeder Lieferung. Für Güter aus Anhang XL gehört das zu den Verfahren, die Art. 12gb verlangt.

  4. 4

    Dokumentieren

    Halten Sie fest, welche Verträge die Klausel enthalten, welche Prüfungen Sie gemacht haben und wie Sie mit Hinweisen auf Umleitungen umgegangen sind. Für Art. 12gb muss die Risikobewertung schriftlich vorliegen.

Was OFACScreen dabei abdeckt

OFACScreen prüft Namen gegen die Sanktionslisten der EU, der Schweiz, Großbritanniens, der UN und der USA, dazu gegen die Exportkontrolllisten des US-Handelsministeriums. Die Einordnung Ihrer Güter und die Vertragsklausel selbst ersetzt das nicht.

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Fragen

Eine Vertragsklausel, mit der ein Exporteur in der EU seinem Kunden in einem Drittland verbietet, bestimmte Güter nach Russland oder zur Verwendung in Russland weiterzuliefern. Vorgeschrieben ist sie in Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.
Ja, für die in Art. 12g Abs. 1 genannten Güter, wenn sie in ein Drittland verkauft, geliefert, verbracht oder ausgeführt werden, das nicht zu den Partnerländern in Anhang VIII gehört. Für andere Güter ist sie nicht vorgeschrieben. Die Kommission empfiehlt Klauseln gegen die Weiterlieferung aber auch darüber hinaus als Teil der üblichen Sorgfalt.
Keiner. No Russia Clause ist der englische Name, unter dem die Klausel auch in deutschen Verträgen oft erscheint.
Nein. Nach der FAQ der Kommission können Sie die Formulierung frei wählen, solange sie das verlangte Ergebnis erreicht und angemessene Folgen für einen Verstoß vorsieht. Die Kommission stellt in der FAQ eine Musterklausel bereit und hält auch wirksam einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen für ausreichend.
Für gemeinsame vorrangige Güter aus Anhang XL und Güter aus Anhang XLVIII nicht. Art. 12gb verlangt zusätzlich, das Risiko einer Ausfuhr nach Russland zu ermitteln, zu dokumentieren und mit Kontrollen und Verfahren zu mindern. Dazu gehört nach der FAQ der Kommission zu wissen, ob Kunden, Händler und Endverwender von Sanktionen betroffen sind, auch über ihre Eigentümer.
Art. 12g Abs. 4 verlangt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem Sie ansässig sind, zu unterrichten, sobald Ihnen der Verstoß bekannt wird. Daneben greifen die Folgen aus Ihrem Vertrag, etwa Kündigung oder Vertragsstrafe. Das BAFA erklärt sich für die Auslegung der Klausel nicht zuständig; an welche Stelle Sie sich in Deutschland wenden, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Nein. OFACScreen prüft Namen von Personen und Unternehmen. Ob ein Produkt unter die Anhänge der Verordnung fällt, klären Sie über seine Zolltarifnummer, bei Fragen mit dem Zoll oder dem BAFA.

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