Glossar · Geldwäscheprävention
PEP-Prüfung: politisch exponierte Personen erkennen
Bei einer PEP-Prüfung klären Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, ob ein Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter eine politisch exponierte Person ist, zu ihrer Familie gehört oder ihr bekanntermaßen nahesteht (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG). Geschäfte mit PEP sind erlaubt, und der PEP-Status allein führt zu keiner Listung auf einer Sanktionsliste. Es gelten aber verstärkte Sorgfaltspflichten.
OFACScreen prüft Sanktions- und Exportkontrolllisten, keine PEP-Daten. Die Erläuterungen hier geben das Gesetz wieder und sind keine Rechtsberatung.
Wer ist eine politisch exponierte Person (PEP)?
Wichtige öffentliche Ämter
Nach § 1 Abs. 12 GwG ist eine PEP, wer ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat: etwa Staats- und Regierungschefs, Ministerinnen und Minister, Staatssekretäre, Abgeordnete, Mitglieder der Führungsgremien von Parteien, Richter oberster Gerichte, die Leitung von Rechnungshöfen und Zentralbanken, Botschafter, Geschäftsträger und Verteidigungsattachés sowie die Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen.
Familie und Nahestehende
Familienmitglieder sind nach § 1 Abs. 13 GwG Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und deren Partner sowie die Eltern einer PEP. Bekanntermaßen nahestehend ist nach § 1 Abs. 14 GwG, wer mit einer PEP gemeinsam wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist, sonst enge Geschäftsbeziehungen zu ihr unterhält oder alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer Gesellschaft ist, die faktisch zu ihren Gunsten errichtet wurde.
Keine amtliche Liste mit Namen
Die amtlichen Listen nennen Ämter, keine Personen: Jeder Mitgliedstaat führt eine Liste der Funktionen, die bei ihm als wichtige öffentliche Ämter gelten, und die Europäische Kommission veröffentlicht daraus eine einzige Liste aller wichtigen öffentlichen Ämter (Art. 20a der Richtlinie (EU) 2015/849; § 1 Abs. 12 Nr. 9 GwG nimmt sie in Bezug). Wer Namen prüfen will, nutzt Datenbanken privater Anbieter.
PEP-Prüfung und Sanktionslistenprüfung
Beides gehört zur KYC-Prüfung eines Kunden, folgt aber unterschiedlichen Regeln.
Eine PEP darf Kunde sein
Ist ein Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigter eine PEP, ein Familienmitglied oder eine nahestehende Person, liegt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GwG ein höheres Risiko vor. § 15 Abs. 4 GwG verlangt dann mindestens: die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Geschäftsbeziehung, angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft der Vermögenswerte und eine verstärkte kontinuierliche Überwachung.
Eine gelistete Person nicht
Steht ein Kunde auf der Sanktionsliste der EU, dürfen ihm nach Artikel 2 der jeweiligen Verordnung weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Das gilt für jedes Unternehmen in der EU, nicht nur für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz.
Was zur KYC-Prüfung noch gehört
Nach § 10 Abs. 1 GwG die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, der Zweck der Geschäftsbeziehung und ihre laufende Überwachung. OFACScreen deckt davon den Abgleich mit Sanktions- und Exportkontrolllisten ab, einzeln, als Datei oder per API; Identifizierung, PEP-Status und Risikobewertung bleiben bei Ihnen oder einem anderen Anbieter.
Ab Juli 2027: die EU-Geldwäscheverordnung
Die Verordnung (EU) 2024/1624 gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie definiert politisch exponierte Personen in Art. 2 Abs. 1 Nr. 34 in ähnlicher Weise und behält in Art. 43 das System der veröffentlichten Ämterlisten bei.
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