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Mitarbeiterscreening · Terrorlisten

Sanktionslisten­prüfung bei Mitarbeitern

Die EU-Terrorverordnungen verbieten, gelisteten Personen Gelder jeder Art zur Verfügung zu stellen, und ein Gehalt ist eine Zahlung. Deshalb gehört für viele Unternehmen die Sanktionslistenprüfung der Mitarbeiter dazu, für Unternehmen mit AEO-Sicherheitsbewilligung verlangt der Zoll sie ausdrücklich. Ob und wie weit sie zulässig ist, hängt vom Datenschutz und von der Mitbestimmung ab. Diese Seite zeigt die Grundlagen und wie Sie die Prüfung eingrenzen und festhalten.

Keine Rechtsberatung. Stimmen Sie die Prüfung mit Ihrer Datenschutzbeauftragten oder Ihrem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat ab.

Warum Arbeitgeber Terrorlisten prüfen

Die EU-Terrorlisten

Die EU listet Personen und Gruppen mit Bezug zum Terrorismus in eigenen Verordnungen: in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 und in der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ISIL (Da'esh) und Al-Qaida, deren Listungen auf den UN-Sicherheitsrat zurückgehen. Alle stehen in der Finanzsanktionsliste der EU, gegen die wir prüfen.

Gehalt ist Bereitstellung von Geldern

Beide Verordnungen verbieten in Artikel 2, gelisteten Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder zur Verfügung zu stellen. Gelder sind dort finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, Bargeld und Zahlungsmittel eingeschlossen. Ein Arbeitgeber, der eine gelistete Person bezahlt, riskiert deshalb einen Verstoß.

Zoll und AEO

Nach den Hinweisen des Zolls zum AEO-Fragebogen ist für eine AEOS-Bewilligung ein regelmäßiger Abgleich des Personals in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen diese Listen zwingend; ein Verzicht kommt nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat am 19. Juni 2012 (VII R 43/11) entschieden, dass der Zoll die Bewilligung von dieser Prüfung abhängig machen darf.

Sanktionslistenprüfung und DSGVO

Eine Prüfung von Beschäftigten verarbeitet personenbezogene Daten. Sie braucht eine Rechtsgrundlage und einen klaren Umfang.

Rechtsgrundlage festlegen

Nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kommt als Grundlage die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (Buchst. c) oder ein berechtigtes Interesse (Buchst. f) in Betracht, in Deutschland daneben § 26 BDSG für Beschäftigtendaten. Der Europäische Gerichtshof hat 2023 (C-34/21) entschieden, dass nationale Regeln, die nur die Bedingungen der DSGVO wiederholen, keine spezifischeren Vorschriften im Sinne von Art. 88 DSGVO sind. Welche Grundlage bei Ihnen trägt, klären Sie mit dem Datenschutzbeauftragten.

Nicht pauschal, sondern begründet

Legen Sie fest, wen Sie aus welchem Grund prüfen. Der Zoll verlangt die Prüfung für Beschäftigte in sicherheitsrelevanten Bereichen, nicht für die gesamte Belegschaft. Für andere Gruppen, etwa mit Zugriff auf Zahlungen, halten Sie den Grund schriftlich fest.

Nur die nötigen Daten

Für den Abgleich reichen Name und, zur Klärung eines Treffers, das Geburtsdatum. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil darauf abgestellt, dass nur Stammdaten mit den Listen verglichen werden und keine weiteren Daten erhoben werden. Weitere Personaldaten gehören nicht in die Prüfung.

Informieren und dokumentieren

Beschäftigte sind nach Art. 13 DSGVO über Zweck und Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu informieren. Halten Sie Zweck, Rechtsgrundlage, Umfang und Speicherdauer schriftlich fest, etwa im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung technischer Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Ein regelmäßiges Screening mit einer Software kann darunter fallen. Viele Unternehmen regeln die Prüfung deshalb in einer Betriebsvereinbarung.

So setzen Sie das Mitarbeiterscreening auf

  1. 1

    Abstimmen

    Klären Sie Zweck, Rechtsgrundlage und Umfang mit dem Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat, bevor Sie die erste Prüfung durchführen.

  2. 2

    Eingrenzen

    Legen Sie fest, welche Beschäftigten Sie prüfen, gegen welche Listen, wie oft und wer Treffer klärt.

  3. 3

    Prüfen und festhalten

    Prüfen Sie die Namen und klären Sie Treffer vertraulich. Halten Sie fest, wann gegen welche Listen geprüft wurde.

Was Sie über OFACScreen wissen sollten

Namen wie jeder andere

OFACScreen hat keinen eigenen Modus für Beschäftigte. Sie prüfen einen Namen wie den eines Kunden oder Lieferanten, gegen dieselben Listen.

Was gespeichert wird

Die kostenlose Suche wird keinem Konto zugeordnet und hinterlässt keinen Nachweis. Mit einem Tarif wird jede Suche im Suchverlauf Ihres Kontos gespeichert, als Nachweis der Prüfung. Wie lange, steht in unserer Datenschutzerklärung (auf Englisch).

Wo die Daten liegen

Unsere Server stehen in den USA. Klären Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten, ob das für die Prüfung von Beschäftigten mit Ihren Vorgaben vereinbar ist.

Fragen

Ein Gesetz, das die Prüfung aller Beschäftigten vorschreibt, haben wir nicht gefunden. Das Verbot, gelisteten Personen Gelder zur Verfügung zu stellen, gilt aber auch für Gehälter, und für eine AEO-Sicherheitsbewilligung verlangt der Zoll den regelmäßigen Abgleich des Personals in sicherheitsrelevanten Bereichen gegen die EU-Terrorlisten. Wie weit Sie prüfen, klären Sie mit Rechtsberatung, Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat.
Sie kann es sein, wenn sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO hat, auf das Nötige beschränkt ist und die Beschäftigten nach Art. 13 DSGVO informiert werden. Der Bundesfinanzhof hat den Abgleich der Stammdaten von Beschäftigten in sicherheitsrelevanten Bereichen 2012 als datenschutzrechtlich zulässig angesehen. Für eine Prüfung der gesamten Belegschaft brauchen Sie eine eigene Begründung.
Ein anderer Name für die Sanktionslistenprüfung gegen die EU-Terrorlisten, also die Listungen nach den Verordnungen (EG) Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002. Diese Listungen stehen in der Finanzsanktionsliste der EU, gegen die jede Suche bei uns prüft.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat bei technischen Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Ob ein regelmäßiges Screening mit einer Software darunter fällt, klären Sie mit dem Betriebsrat und Ihrer Rechtsberatung. Viele Unternehmen schließen dazu eine Betriebsvereinbarung.
Behandeln Sie ihn vertraulich und prüfen Sie zuerst, ob wirklich die gelistete Person gemeint ist. Die meisten Treffer bei häufigen Namen sind andere Personen. Bestätigt sich der Treffer, holen Sie rechtlichen Rat ein, bevor Sie weitere Zahlungen leisten.

Erst abstimmen, dann prüfen

Wenn Datenschutzbeauftragter und Betriebsrat zugestimmt haben, prüfen Sie einzelne Namen kostenlos. Mit einem Tarif laden Sie eine Liste als Datei hoch, und jede Suche wird im Suchverlauf gespeichert.