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Sanktionslistenprüfung · Pflichten im Überblick

Ist die Sanktionslisten­prüfung Pflicht?

Die EU-Sanktionsverordnungen schreiben nicht vor, wie Sie prüfen. Sie verbieten ein Ergebnis: Gelisteten Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt für jedes Unternehmen in der EU. Wer es einhalten will, muss wissen, mit wem er Geschäfte macht. Daraus ergibt sich in der Praxis die Sanktionslistenprüfung. Diese Seite zeigt die Rechtsgrundlage, wer besonders im Blick steht und wie Sie die Prüfung belegen.

Ein Überblick, keine Rechtsberatung. Welche Pflichten für Ihr Unternehmen gelten, klärt eine Anwältin oder ein Anwalt.

Was ist eine Sanktionslistenprüfung?

Bei einer Sanktionslistenprüfung gleichen Sie die Namen Ihrer Kunden, Lieferanten, Dienstleister und anderer Geschäftspartner mit amtlichen Sanktionslisten ab, in Deutschland und Österreich vor allem mit der Finanzsanktionsliste der EU, in der Schweiz mit der Liste des SECO. Steht ein Name auf der EU-Liste, dürfen Sie dieser Person oder Organisation weder Geld zahlen noch Waren liefern, auch nicht über Dritte.

Ein Treffer ist zunächst nur ein Hinweis. Erst der Vergleich von Geburtsdatum, Anschrift oder Registernummer zeigt, ob wirklich die gelistete Person gemeint ist.

Die Rechtsgrundlage der Sanktionslistenprüfung

EU-Sanktionsverordnungen

Eine EU-Verordnung gilt nach Art. 288 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne Umsetzung in nationales Recht. Die Verordnungen zu Russland (Nr. 269/2014) und zur Terrorismusbekämpfung (Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2002) frieren die Gelder der gelisteten Personen ein und verbieten in Artikel 2, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sie gelten im Gebiet der EU, für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und für Unternehmen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet sind, auch außerhalb der EU.

Deutschland: Außenwirtschaftsgesetz

Wer vorsätzlich gegen ein solches Bereitstellungsverbot verstößt, wird nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Fahrlässige Verstöße sind nach § 19 AWG Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro. Zuständig für Finanzsanktionen ist nach § 13 AWG die Deutsche Bundesbank mit ihrem Servicezentrum Finanzsanktionen, für Güter und Ausfuhrgenehmigungen das BAFA.

Österreich und die Schweiz

In Österreich regelt seit Februar 2025 das Sanktionengesetz 2024 die Durchführung der EU-Sanktionen; Verstöße sind dort gerichtlich strafbar oder Verwaltungsübertretungen. Die Schweiz übernimmt keine EU-Verordnungen, sondern erlässt eigene Maßnahmen auf Grundlage des Embargogesetzes; das SECO veröffentlicht die Verordnungen und eine Suche nach sanktionierten Personen und Unternehmen.

Geldwäschegesetz

Banken, Finanzdienstleister, bestimmte Versicherer, Immobilienmakler, Notare, Güterhändler und andere Verpflichtete nach § 2 GwG müssen ihre Vertragspartner und deren wirtschaftlich Berechtigte identifizieren und die Geschäftsbeziehung laufend überwachen (§ 10 GwG). Die Aufzeichnungen dazu sind fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 GwG). Das Bereitstellungsverbot der Sanktionsverordnungen gilt für sie zusätzlich.

Wer muss die Sanktionslistenprüfung machen?

Das Bereitstellungsverbot gilt für jedes Unternehmen. Wie gründlich geprüft wird, hängt vom Geschäft ab.

Jedes Unternehmen mit Geschäftspartnern

Wer Waren liefert, Zahlungen leistet oder Dienstleistungen erbringt, darf gelisteten Personen nichts davon zukommen lassen. Das gilt für den Handwerksbetrieb ebenso wie für den Konzern, denn die Verordnungen kennen keine Untergrenze nach Größe oder Branche.

Exporteure und AEO

Wer eine AEO-Bewilligung mit Sicherheit (AEOS) beantragt, muss nach den Hinweisen des Zolls das Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen regelmäßig gegen die EU-Terrorlisten abgleichen; der Bundesfinanzhof hat das 2012 bestätigt. Mehr auf der Seite zur AEO-Sanktionslistenprüfung.

Banken und andere Verpflichtete nach dem GwG

Von Kreditinstituten erwartet die Bundesbank nach ihrer FAQ IT-gestützte Screeningsysteme oder vergleichbare Verfahren, um bei Neulistungen Konten und Vermögenswerte unverzüglich sperren zu können. Für die übrigen Verpflichteten nach dem GwG gehört die Prüfung in der Praxis zur Kundenprüfung bei Vertragsbeginn und laufend danach.

Arbeitgeber

Das Bereitstellungsverbot gilt für Gelder jeder Art, also auch für Gehaltszahlungen. Ob und wie Sie Beschäftigte prüfen, stimmen Sie mit Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat ab. Mehr auf der Seite zur Sanktionslistenprüfung von Mitarbeitern.

Checkliste: So setzen Sie die Prüfung um

  1. 1

    Festlegen, wen Sie prüfen

    Kunden, Lieferanten, Spediteure, Zahlungsempfänger, bei Unternehmen auch Eigentümer und Geschäftsführer. Legen Sie fest, wann: vor Vertragsschluss, vor Lieferung oder Zahlung.

  2. 2

    Festlegen, gegen welche Listen

    Die EU-Finanzsanktionsliste, in der Schweiz die Liste des SECO. Je nach Geschäft die Listen der UN, Großbritanniens und der USA.

  3. 3

    Prüfen und Treffer klären

    Gleichen Sie bei jedem Treffer die Angaben im Listeneintrag mit Ihren Daten ab. Bestätigt sich der Treffer, liefern und zahlen Sie nicht und holen rechtlichen Rat ein. Informationen über eingefrorene Gelder sind nach den Verordnungen der zuständigen Behörde zu übermitteln, in Deutschland für Finanzsanktionen der Bundesbank.

  4. 4

    Dokumentieren und wiederholen

    Halten Sie fest, wer wann gegen welche Listen geprüft hat, mit welchem Ergebnis. Prüfen Sie Ihren Bestand regelmäßig neu, denn eine Listung gilt ab ihrem Inkrafttreten, und die Listen ändern sich laufend.

Wie Sie die Prüfung nachweisen

Ein Prüfprotokoll je Suche

Für eine einzelne Suche hält das Prüfprotokoll als PDF den geprüften Namen, die Listen, Datum und Uhrzeit und alle Treffer fest, mit einem dauerhaften Link. Es kostet $9.99 (USD).

Ein Suchverlauf für alle Suchen

Mit einem Tarif wird jede Suche gespeichert, mit Datum, Uhrzeit, Ergebnis und der Person, die geprüft hat. Den Verlauf exportieren Sie als CSV.

Was es nicht ist

Ein Prüfprotokoll belegt, dass zu einem Zeitpunkt gegen benannte Listen geprüft wurde. Es bestätigt nicht, dass Ihr Unternehmen alle Pflichten erfüllt, und ersetzt keine Rechtsberatung.

Fragen

Die EU-Sanktionsverordnungen. Sie frieren die Gelder gelisteter Personen und Organisationen ein und verbieten, ihnen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. In Deutschland macht § 18 AWG vorsätzliche Verstöße strafbar, § 19 AWG fahrlässige zu Ordnungswidrigkeiten. Eine bestimmte Prüfmethode schreiben die Verordnungen nicht vor.
Das Bereitstellungsverbot gilt für jedes Unternehmen in der EU, also prüft in der Praxis jedes Unternehmen mit Geschäftspartnern. Ausdrücklich verlangt wird der Abgleich vom Zoll für AEO-Unternehmen beim Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen und von der Bundesbank in Form von Screeningsystemen bei Kreditinstituten.
Die Verordnungen nennen keine Frist. Weil eine Listung ab ihrem Inkrafttreten gilt, prüfen viele Unternehmen neue Geschäftspartner vor dem ersten Geschäft, bestehende vor Lieferungen und Zahlungen und den gesamten Bestand in regelmäßigen Abständen. Was für Ihr Unternehmen angemessen ist, klärt Ihre Rechtsberatung.
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein Bereitstellungsverbot ist in Deutschland eine Straftat nach § 18 AWG mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein fahrlässiger Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro. Dazu kommen Folgen wie gesperrte Zahlungen und Probleme bei zollrechtlichen Bewilligungen.
Prüfen Sie zuerst, ob wirklich die gelistete Person gemeint ist: Geburtsdatum, Anschrift, Registernummer. Bestätigt sich der Treffer, liefern und zahlen Sie nicht. Informationen über eingefrorene Gelder sind nach den Verordnungen der zuständigen Behörde zu übermitteln, in Deutschland für Finanzsanktionen dem Servicezentrum Finanzsanktionen der Bundesbank. Holen Sie in diesem Fall rechtlichen Rat ein.
Bei der AEO-Bewilligung ja: Nach den Hinweisen des Zolls zum AEO-Fragebogen muss ein Antragsteller mit Sicherheitsbewilligung (AEOS) sein Personal in sicherheitsrelevanten Bereichen regelmäßig gegen die EU-Terrorlisten abgleichen, ein Verzicht kommt nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat diese Bedingung 2012 bestätigt.

Den ersten Namen prüfen

Der Abgleich kostet nichts und braucht kein Konto. Als Nachweis einer einzelnen Suche gibt es das Prüfprotokoll als PDF für $9.99 (USD).